Eine §12 Prüfung in Niederösterreich ist eine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung einer Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG).
Für Betreiber bestimmter Gasanlagen schreibt § 12 eine regelmäßige Überprüfung vor. Je nach Art der Gasanlage gelten dabei unterschiedliche Prüfintervalle. Bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen beträgt das gesetzliche Intervall grundsätzlich höchstens sechs Jahre, sofern im Bewilligungsbescheid keine andere Frist festgelegt wurde. Für meldepflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen sieht § 12 grundsätzlich ein Intervall von höchstens zwölf Jahren vor.
Installateur Nowak unterstützt Betreiber von Gasanlagen bei der §12 Prüfung in Niederösterreich, bei der technischen Beurteilung der bestehenden Anlage sowie – falls erforderlich – bei der Behebung festgestellter Mängel.
Die Prüfung dient nicht nur der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die Gasanlage weiterhin sicher betrieben werden kann.
Die sogenannte §12 Prüfung bezeichnet die wiederkehrende Prüfung nach § 12 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002.
Das Gesetz unterscheidet dabei insbesondere zwischen unterschiedlichen Arten von Gasanlagen.
Bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage muss die wiederkehrende Prüfung grundsätzlich spätestens alle sechs Jahre durchgeführt werden, sofern im Bewilligungsbescheid keine andere Frist vorgesehen ist.
Bei einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage beträgt das Intervall grundsätzlich höchstens zwölf Jahre.
Wichtig ist deshalb:
Nicht jede Gasanlage in Niederösterreich hat automatisch dasselbe Prüfintervall.
Welche Frist für Ihre konkrete Anlage gilt, hängt unter anderem von deren rechtlicher Einstufung und gegebenenfalls von bestehenden Bewilligungen ab.
Eine Gasanlage besteht nicht nur aus dem Gasgerät.
Je nach Anlage können beispielsweise folgende Bereiche dazugehören:
Das NÖ Gassicherheitsgesetz definiert eine Gasanlage als ortsfeste oder mobile Anlage zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abgasanlage, Schutzzone und Sicherheitsabständen.
Bei der wiederkehrenden Prüfung werden daher die für die jeweilige Anlage relevanten sicherheitstechnischen Bereiche berücksichtigt.
Gas ist ein effizienter Energieträger, stellt aber besondere Anforderungen an die Sicherheit einer Installation.
Eine Gasanlage kann über viele Jahre zuverlässig funktionieren. Gleichzeitig können sich durch Alterung, Umbauten oder mechanische Einwirkungen Veränderungen ergeben.
Mögliche Ursachen für Probleme sind beispielsweise:
Eine regelmäßige Prüfung hilft dabei, sicherheitsrelevante Auffälligkeiten rechtzeitig festzustellen.
Der konkrete Prüfungsumfang hängt von der jeweiligen Gasanlage ab.
Im Rahmen der Prüfung können unter anderem folgende Bereiche relevant sein:
Die vorhandenen Gasleitungen werden hinsichtlich ihres Zustandes und der sicherheitsrelevanten Anforderungen beurteilt.
Dabei können beispielsweise berücksichtigt werden:
Gerade bei älteren Gasinstallationen ist eine sorgfältige Kontrolle wichtig.
Die Dichtheit einer Gasinstallation ist ein zentraler Sicherheitsaspekt.
Eine Gasleitung darf kein Gas unkontrolliert austreten lassen.
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung sind deshalb die entsprechenden Prüfungen nach den anzuwendenden technischen Anforderungen durchzuführen.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz enthält für wiederkehrende Prüfungen unter anderem Bestimmungen zur Prüfung von Festigkeit und Dichtheit.
Wird eine Undichtheit festgestellt, muss die weitere Vorgehensweise fachgerecht beurteilt werden.
Auch die angeschlossenen Gasgeräte können Bestandteil der Prüfung sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
Bei Gasgeräten sind unter anderem deren ordnungsgemäßer Zustand, die Funktion von Sicherheits- und Regeleinrichtungen sowie die für den sicheren Betrieb erforderlichen Rahmenbedingungen relevant.
Gasgeräte verfügen über verschiedene Einrichtungen, die einen sicheren Betrieb gewährleisten sollen.
Je nach Gerät können dazu beispielsweise gehören:
Die Prüfung richtet sich nach dem vorhandenen Gasgerät und den für die Anlage geltenden Anforderungen.
Bei bestimmten Gasgeräten spielt die ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft eine wichtige Rolle.
Das ist insbesondere bei älteren Gebäuden interessant.
Wenn beispielsweise Fenster erneuert oder Räume baulich verändert wurden, kann sich die Luftsituation verändern.
Deshalb sollte eine Gasanlage immer im Zusammenhang mit den räumlichen Gegebenheiten betrachtet werden.
Bei Gasgeräten, die Verbrennungsprodukte erzeugen, ist auch die sichere Abführung der Abgase relevant.
Dazu können gehören:
Die Anforderungen hängen vom jeweiligen Gerät und der vorhandenen Anlage ab.
Eine ordnungsgemäße Abgasführung ist ein wesentlicher Bestandteil des sicheren Betriebes.
Viele Häuser und Wohnungen in Niederösterreich verfügen über eine Gastherme.
Bei einer §12 Prüfung wird die Gasanlage betrachtet.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine §12 Prüfung dasselbe ist wie eine Thermenwartung.
Diese beiden Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Bei der Wartung steht das Gasgerät und dessen Wartungszustand im Vordergrund.
Die §12 Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung der Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz.
Je nach Anlage können dabei auch angeschlossene Gasgeräte und sicherheitsrelevante Einrichtungen berücksichtigt werden.
Eine vorgeschriebene Wartung des Gasgerätes wird durch die §12 Prüfung nicht automatisch ersetzt.
Auch ein Gasherd kann Teil einer Gasanlage sein.
Bei der Überprüfung können unter anderem relevant sein:
Wenn während der Prüfung ein Problem festgestellt wird, kann anschließend eine Reparatur oder Anpassung notwendig sein.
Auch Gasboiler beziehungsweise Gas-Durchlauferhitzer können Bestandteil einer Gasanlage sein.
Bei der Prüfung wird die konkrete Installation berücksichtigt.
Dabei können unter anderem eine Rolle spielen:
Eine typische Gasanlage in einem Einfamilienhaus kann beispielsweise aus:
bestehen.
Der genaue Umfang hängt von der tatsächlichen Installation ab.
Eine individuelle Prüfung ist deshalb sinnvoller als eine pauschale Betrachtung.
Auch in Mehrparteienhäusern können Gasanlagen vorhanden sein.
Hier ist besonders wichtig, zwischen gemeinschaftlichen Leitungsbereichen und einzelnen Kundenanlagen zu unterscheiden.
Je nach Aufbau können unterschiedliche Betreiber und Verantwortlichkeiten bestehen.
Installateur Nowak kann die konkrete Situation fachlich beurteilen und erklären, welche Bereiche für die jeweilige Prüfung relevant sind.
Viele ältere Gebäude in Niederösterreich verfügen über Gasinstallationen, die bereits seit vielen Jahren in Betrieb sind.
Bei älteren Anlagen können beispielsweise vorkommen:
Das Alter einer Gasanlage bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie mangelhaft ist.
Entscheidend ist der tatsächliche Zustand.
Eine Änderung an einem Gebäude kann Auswirkungen auf eine bestehende Gasinstallation haben.
Das gilt beispielsweise bei:
Wenn wesentliche Änderungen an der Gasanlage vorgenommen wurden, können zusätzlich zu einer wiederkehrenden Prüfung weitere Anforderungen gelten.
Deshalb sollte nach relevanten Umbauten immer geprüft werden, welche technische und rechtliche Dokumentation erforderlich ist.
Gerade bei älteren Gebäuden können neue, dichtere Fenster die Luftverhältnisse verändern.
Wenn ein Gasgerät raumluftabhängig betrieben wird, kann die Verbrennungsluftversorgung eine wichtige Rolle spielen.
Deshalb sollte bei einer Sanierung nicht nur auf die Fenster selbst geachtet werden.
Auch die vorhandene Gasinstallation und die Betriebsbedingungen der Gasgeräte sollten berücksichtigt werden.
Das hängt von der Einstufung der Gasanlage ab.
Bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist die wiederkehrende Prüfung grundsätzlich in Abständen von höchstens sechs Jahren durchzuführen, sofern im Bewilligungsbescheid keine andere Frist festgelegt wurde.
Für meldepflichtige Gasanlagen sieht § 12 grundsätzlich ein Intervall von höchstens zwölf Jahren vor.
Auch für bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen gilt grundsätzlich das 12-Jahres-Intervall, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und keine andere sicherheitstechnische Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften greift.
Wichtig: Das konkrete Prüfintervall sollte immer anhand der tatsächlichen Anlage und vorhandenen Unterlagen festgestellt werden.
Über das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung ist ein Prüfbefund auszustellen.
Bei den in §12 genannten Anlagen ist außerdem vorgesehen, dass eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes dem Verteilerunternehmen vorzulegen ist, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Betreiber muss den Prüfbefund bis zur nächsten Prüfung aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen.
Damit ist die Prüfung nicht einfach eine mündliche Aussage wie „alles passt“.
Die Prüfung wird entsprechend dokumentiert.
Der konkrete Inhalt hängt von der jeweiligen Anlage und dem Prüfungsumfang ab.
Der Prüfbefund dokumentiert grundsätzlich das Ergebnis der durchgeführten Prüfung.
Darin können beispielsweise festgehalten werden:
Der Prüfbefund sollte vom Betreiber aufbewahrt werden.
Was passiert, wenn bei der Prüfung ein Mangel festgestellt wird?
Zunächst wird der Mangel beurteilt.
Dabei ist entscheidend:
Nicht jeder festgestellte Mangel bedeutet automatisch, dass die komplette Gasinstallation erneuert werden muss.
Wenn bei einer Prüfung Gas austritt oder aufgrund der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr besteht, enthält § 12 besondere Vorgaben.
In einem solchen Fall sind die zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Das Gesetz sieht außerdem entsprechende Verständigungen von Behörde und Verteilerunternehmen vor.
Hier geht es nicht mehr um einen normalen Wartungstermin.
Sicherheit hat absolute Priorität.
Bei akutem Gasgeruch oder unmittelbarer Gefahr sollten zunächst die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die zuständigen Notfallstellen verständigt werden.
Wenn bereits vor dem Prüftermin Gasgeruch wahrgenommen wird, sollte nicht auf die planmäßige §12 Prüfung gewartet werden.
Gasgeruch kann auf eine Undichtheit hinweisen.
In diesem Fall:
Die technische Ursache muss anschließend fachgerecht untersucht werden.
Eine wiederkehrende Prüfung kann zeigen, dass eine ältere Gasleitung nicht mehr in einem optimalen Zustand ist.
Dann stellt sich die Frage:
Reparieren oder sanieren?
Eine punktuelle Reparatur kann bei einem begrenzten Schaden ausreichend sein.
Bei mehreren Mängeln, starker Alterung oder ungünstigem Leitungszustand kann dagegen eine Sanierung sinnvoller sein.
Installateur Nowak unterstützt auch bei:
Das NÖ Gassicherheitsgesetz sieht auch besondere Regelungen vor, wenn der Betrieb einer Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen wurde.
Vor einer Wiederinbetriebnahme ist dann eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.
Das kann beispielsweise relevant sein bei:
Vor der Wiederinbetriebnahme sollte daher geklärt werden, welche Prüfung und Dokumentation erforderlich ist.
Bei wiederkehrenden Prüfungen spielen auch Festigkeit und Dichtheit der Gasanlage eine Rolle.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz enthält dazu konkrete Bestimmungen. Soweit keine wesentlichen Änderungen an der Gasanlage vorgenommen wurden, ist die Festigkeitsprüfung grundsätzlich mit demselben Druck wie die Dichtheitsprüfung durchzuführen.
Welche Prüfverfahren im konkreten Fall anzuwenden sind, hängt von der Anlage und den geltenden technischen Regeln ab.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz sieht vor, dass die wiederkehrenden Prüfungen nach §12 möglichst zum gleichen Termin mit den Überprüfungen gemäß §32 NÖ Bauordnung 2014 durchgeführt werden sollen.
Das kann für Betreiber besonders praktisch sein.
Dadurch können unterschiedliche sicherheitstechnische Überprüfungen zeitlich koordiniert werden.
Für Eigentümer und Betreiber von Immobilien ist es wichtig, den Überblick über die vorhandenen Prüfungen und Befunde zu behalten.
Besonders bei vermieteten Objekten sollte dokumentiert werden:
So lassen sich Fristen und Unterlagen besser nachvollziehen.
Beim Kauf eines älteren Hauses kann es sinnvoll sein, sich mit der vorhandenen Gasinstallation auseinanderzusetzen.
Interessant sind beispielsweise:
Ein aktueller Prüfbefund kann dabei eine wichtige Dokumentation darstellen.
Er ersetzt jedoch keine individuelle technische Beurteilung anderer Bereiche, die nicht vom jeweiligen Prüfungsumfang umfasst sind.
Auch bei Mietobjekten kann eine §12 Prüfung relevant sein.
Wer als Betreiber einer Gasanlage gilt und wer welche Verpflichtungen trägt, hängt von der konkreten Situation ab.
Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat 2026 beispielsweise ausdrücklich festgehalten, dass auch ein Mieter Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage sein kann und damit die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach §12 Abs. 3 NÖ GSG treffen kann.
Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass immer ausschließlich der Eigentümer zuständig ist.
Auch bei gewerblich genutzten Objekten können Gasanlagen vorhanden sein.
Beispielsweise:
Der konkrete Prüfungsumfang und die rechtliche Einstufung hängen von der jeweiligen Anlage ab.
Bei gewerblichen Anlagen sollte deshalb besonders auf die vorhandenen Bewilligungen und technischen Unterlagen geachtet werden.
Eine professionelle Prüfung erfolgt strukturiert.
Idealerweise stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Nicht alle Unterlagen müssen zwingend vorhanden sein.
Fehlende Unterlagen können vor Ort besprochen werden.
Zunächst wird die Gasanlage insgesamt betrachtet.
Dabei wird festgestellt:
Die erforderlichen Prüfungen werden entsprechend der konkreten Anlage und den anzuwendenden technischen Anforderungen durchgeführt.
Dazu können unter anderem gehören:
Werden Auffälligkeiten festgestellt, werden diese dokumentiert und hinsichtlich ihrer Bedeutung beurteilt.
Nach Abschluss der Prüfung wird der entsprechende Prüfbefund erstellt.
Bei den von §12 erfassten Prüfungen gelten außerdem die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrung und Weiterleitung des Befundes.
Die Dauer hängt von der jeweiligen Gasanlage ab.
Eine kleine Anlage mit einem Gasgerät ist anders zu beurteilen als:
Auch die Zugänglichkeit der Gasleitungen kann den Zeitaufwand beeinflussen.
Eine seriöse Zeitangabe ist deshalb erst anhand der konkreten Anlage möglich.
Die Kosten hängen vom tatsächlichen Umfang der Prüfung ab.
Einflussfaktoren sind beispielsweise:
Eine kleine private Gasanlage verursacht einen anderen Prüfaufwand als eine umfangreiche gewerbliche Anlage.
Deshalb sollte der Preis individuell anhand der konkreten Situation beurteilt werden.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme:
„Meine Gastherme wurde gewartet, daher brauche ich keine §12 Prüfung.“
Das ist nicht automatisch richtig.
Eine Wartung und eine wiederkehrende Gasanlagenprüfung haben unterschiedliche Aufgaben.
Die Wartung eines Gasgerätes konzentriert sich auf das Gerät.
Die §12 Prüfung betrifft die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung der Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz.
Welche Prüfungen und Wartungen zusätzlich erforderlich sind, hängt von der konkreten Anlage ab.
Bewahren Sie den letzten Prüfbefund Ihrer Gasanlage auf und notieren Sie sich das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung.
Gerade bei älteren Häusern geht die Dokumentation über die Jahre manchmal verloren.
Wenn Sie ein Objekt übernehmen, empfehlen wir deshalb, möglichst früh zu klären:
Damit lässt sich wesentlich leichter feststellen, welche Prüfung als Nächstes erforderlich ist.
Eine Gasanlagenprüfung sollte sorgfältig und nachvollziehbar durchgeführt werden.
Installateur Nowak unterstützt Sie bei der Prüfung und bei der technischen Bearbeitung festgestellter Probleme.
Unsere Leistungen umfassen je nach Anlage:
Unser Anspruch ist eine fachgerechte Prüfung und eine verständliche Erklärung des Ergebnisses.
Die Seite richtet sich bewusst nicht nur an einzelne Gemeinden.
Installateur Nowak unterstützt bei §12 Prüfungen in Niederösterreich und ist für Kunden in verschiedenen Regionen des Bundeslandes tätig.
Dazu gehören beispielsweise:
Die konkrete Verfügbarkeit hängt vom Einsatzort und der jeweiligen Anfrage ab.
Installateur Nowak unterstützt bei unterschiedlichen Gasanlagen.
Dazu können gehören:
Kontrolle der vorhandenen Gasinstallation und relevanter Leitungsbereiche.
Beurteilung der für die Gasanlagenprüfung relevanten Bereiche.
Überprüfung der angeschlossenen Gasinstallation und des relevanten Gerätebereichs.
Kontrolle der relevanten Bereiche des Gasgerätes und Anschlusses.
Überprüfung des Anschlussbereichs und der vorhandenen Gasinstallation.
Die §12 Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung einer Gasanlage nach §12 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002.
Bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen grundsätzlich spätestens alle sechs Jahre, sofern im Bewilligungsbescheid keine andere Frist festgelegt wurde. Bei meldepflichtigen Gasanlagen und bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlagen gilt grundsätzlich ein Intervall von höchstens zwölf Jahren.
Ja. §12 ist Bestandteil des NÖ Gassicherheitsgesetzes und betrifft die darin erfassten Gasanlagen in Niederösterreich.
Grundsätzlich ist der Betreiber der jeweiligen Gasanlage für die wiederkehrende Prüfung verantwortlich. Die konkrete Betreiberstellung sollte bei Mietobjekten oder komplexeren Anlagen im Einzelfall geklärt werden.
Das kann unter bestimmten Umständen der Fall sein. Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat 2026 bestätigt, dass ein Mieter Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage sein kann und damit die entsprechende Prüfpflicht treffen kann.
Der Umfang richtet sich nach der konkreten Anlage. Relevant können unter anderem Gasleitungen, Dichtheit, Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, Lüftung sowie Abgasführung sein.
Die Dichtheit ist ein wesentlicher Bestandteil der sicherheitstechnischen Beurteilung. Die konkrete Prüfung erfolgt entsprechend der Anlage und den anzuwendenden technischen Anforderungen.
Der Mangel wird dokumentiert und die erforderliche Behebung beziehungsweise weitere Vorgehensweise wird festgelegt. Bei unmittelbarer Gefahr gelten besondere gesetzliche Vorgaben.
Nein. Die erforderliche Maßnahme hängt vom konkreten Mangel ab. Eine einzelne beschädigte Verbindung kann beispielsweise gezielt repariert werden.
Eine Undichtheit muss fachgerecht beurteilt und entsprechend der Gefahrenlage behandelt werden. Bei unmittelbarer Gefahr sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung zu treffen.
Ja. Für die von §12 erfassten wiederkehrenden Prüfungen ist ein Prüfbefund vorgesehen. Eine Ausfertigung ist vom Betreiber aufzubewahren.
Ja. Der Betreiber muss den Prüfbefund grundsätzlich bis zur nächsten Prüfung aufbewahren und ihn der Behörde auf Verlangen vorlegen.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz sieht für die von §12 erfassten Prüfungen eine Zweitausfertigung für das Verteilerunternehmen vor, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist.
Nein. Die §12 Prüfung betrifft die wiederkehrende Prüfung der Gasanlage. Eine Thermenwartung betrifft die Wartung des Gasgerätes. Je nach Anlage können beide Leistungen erforderlich sein.
Ja. Wenn die Gastherme Bestandteil der Gasanlage ist, werden die für die Prüfung relevanten Bereiche berücksichtigt.
Ja. Der angeschlossene Gasherd und sein Anschluss können je nach konkreter Anlage zum relevanten Prüfungsumfang gehören.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht einfach nach „Altbau“ oder „Neubau“. Entscheidend sind unter anderem die Art und rechtliche Einstufung der Gasanlage.
Das hängt davon ab, welche Änderungen durchgeführt wurden. Bei wesentlichen Änderungen an der Gasanlage können zusätzliche Prüfungen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein.
Vor der Wiederinbetriebnahme ist nach §12 eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz sieht vor, dass wiederkehrende Prüfungen nach §12 möglichst gemeinsam mit den Überprüfungen gemäß §32 NÖ Bauordnung durchgeführt werden sollen.
Der Preis hängt vom Umfang und Aufbau der jeweiligen Gasanlage ab. Eine kleine Anlage ist anders zu kalkulieren als eine größere oder gewerbliche Gasanlage.
Die Dauer hängt unter anderem von Größe, Anzahl der Gasgeräte, Zugänglichkeit und technischem Zustand der Anlage ab.
Ja. Je nach Befund können Reparaturen, Anpassungen oder Sanierungen der Gasinstallation durchgeführt werden.
Ja. Je nach Zustand kann eine Gasleitung teilweise repariert, saniert oder vollständig erneuert werden.
Wenn vorhanden, sollten der letzte Prüfbefund, Bewilligungsunterlagen und Informationen über frühere Umbauten oder Reparaturen bereitgehalten werden.
§11 des NÖ Gassicherheitsgesetzes betrifft insbesondere Abnahme und Inbetriebnahme einer Gasanlage. §12 regelt die wiederkehrenden Prüfungen während des weiteren Betriebes.
Der Abnahmebefund dokumentiert die Prüfung vor der Inbetriebnahme einer Gasanlage. Nach einem mängelfreien Abnahmebefund darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden.
Das NÖ Gassicherheitsgesetz nennt für Prüfungen und Befunde entsprechend befugte Stellen beziehungsweise Gewerbetreibende. Dazu zählen unter anderem entsprechend berechtigte Gewerbetreibende für Gasrohrleitungen und den Anschluss von Gasgeräten.
Die §12 Prüfung nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 ist eine wichtige wiederkehrende Kontrolle für die davon erfassten Gasanlagen.
Je nach Einstufung der Anlage gilt grundsätzlich:
Bewilligungspflichtige Gasanlage: höchstens 6 Jahre
Meldepflichtige Gasanlage: höchstens 12 Jahre
Bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlage: grundsätzlich höchstens 12 Jahre
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